Der Navajeevan Freundeskreis ist ein gemeinnütziger Verein, der das indische Straßenkinder-Projekt Navajeevan in Vijayawada unterstützt.

Satzung des Navajeevan Freundeskreis
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Navajeevan Freundeskreis - Neues Leben für Straßenkinder e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Er will die Organisation Navajeevan Bala Bhavan (Vijayawada, Indien) unterstützen, die Straßenkindern und Kinderarbeitern in der indischen Provinz Andra Pradesh Hilfe und Perspektiven bietet. Der Verein "Navajeevan Freundeskreis - Neues Leben für Straßenkinder e.V." sammelt Spenden zur Unterstützung von Navajeevan Bala Bhavan, macht die Arbeit von Navajeevan Bala Bhavan bekannt und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Bestätigung des Vorstands.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) durch Aufhebung oder Auflösung der juristischen Person.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung schriftlich oder in Textform an die letztbekannte Adresse der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Vorstands und dessen Entlastung.
b) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder sowie des 1. und 2. Vorsitzenden.
c) jährliche Bestellung mindestens eines Rechnungsprüfers.
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Eine änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 9 Beschlussfassung der Organe und Protokollierung
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Organmitglieder; es sei denn, die Satzung oder das Gesetz schreibt eine andere Mehrheit zwingend vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(2) über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliedsversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft, die die Entwicklungszusammenarbeit fördert.
Hier gibt es die Satzung auch als PDF zum herunterladen!